Fragen, die ich immer wieder höre
Einige Fragen werden im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit immer wieder gestellt:
Die Gebühren, die ein Anwalt erheben darf und muss, sind seit dem 01.07.2004 in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Kosten orientieren sich immer am sog. Streitwert, d.h. am dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit. Die Gebühren für jeweilige Sache können dann aus einer Tabelle entsprechend ermittelt werden. Dieses System gilt für nahezu alle juristischen Tätigkeiten.
Eine wesentliche Ausnahme bildet jedoch die Tätigkeit als Strafverteidiger. Hier sieht der Gesetzgeber eigene Gebührenrahmen vor, innerhalb derer dann je nach Aufwand und Bedeutung der Sache die angemessene Gebühr zu bestimmen ist.
Ich kann grundsätzlich vor allen deutschen Gerichten für Sie auftreten. Es gibt nur eine Ausnahme: In Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dürfen nur Anwälte auftreten, die ausschließlich beim BGH zugelassen sind. Vor dem BGH kann ich Sie in Zivilsachen daher nicht persönlich vertreten.
Eine wesentliche Ausnahme bildet jedoch die Tätigkeit als Strafverteidiger. Hier sieht der Gesetzgeber eigene Gebührenrahmen vor, innerhalb derer dann je nach Aufwand und Bedeutung der Sache die angemessene Gebühr zu bestimmen ist.
Die Gebühren für eine „erste Beratung“ belaufen sich für einen Verbraucher von mindestens € 10,00 bis zu maximal € 190,00 zzgl. einer Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Selbst bei einem hohen Streitwert wird die Obergrenze für die erste Beratung nicht überschritten.
Eine erste Beratung ist nicht teuer. Sie können sich ruhig erst einmal beraten lassen, um eine solide Entscheidungsgrundlage zu haben. In dieser ersten Beratung kann ich dann die grundsätzlichen Möglichkeiten aufzeigen.
Eine wesentliche Ausnahme bildet jedoch die Tätigkeit als Strafverteidiger. Hier sieht der Gesetzgeber eigene Gebührenrahmen vor, innerhalb derer dann je nach Aufwand und Bedeutung der Sache die angemessene Gebühr zu bestimmen ist.